Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag ersetzte mit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 den bis dato gültigen Sparerfreibetrag. Im Grunde genommen ist der neue Pauschbetrag aber auch nichts anderes. Der Sparerpauschbetrag gibt weiterhin die Höchstgrenze für steuerfrei zu vereinnahmende Zinserträge und Dividenden an. Seit dem Jahr 2009 liegt er bei 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für Verheiratete. Im Jahr 2010 und folgenden Jahren wird sich aller Voraussicht nach daran nichts ändern.

Banken sind per Gesetz verpflichtet, auf alle Kapitalerträge die Abgeltungssteuer nebst Solidaritätszuschlag abzuführen. Der Sparerpauschbetrag wird also nicht automatisch berücksichtigt – er muss über einen Freistellungsauftrag beantragt werden. Dabei kann der Gesamtbetrag auf mehrere Banken verteilt werden.

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