Freistellungsauftrag

Zinserträge zählen zu den Kapitaleinkünften und unterliegen der Steuerpflicht. Einnahmen aus Tagesgeld Zinsen zählen genauso dazu. Diese werden laut Abgeltungssteuer mit 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag 5,50%) versteuert. Sie brauchen aber bei Ihren gesamten Kapitaleinkünften nicht alles zu versteuern. Bei Ledigen sind Kapitaleinkünfte in Höhe von 801 Euro und bei Verheirateten 1602 Euro pro Jahr von der Abgeltungssteuer befreit. Bis zu dieser Grenze sind also keine Steuern zu zahlen (Sparerpauschbetrag). Die Banken und Sparkassen führen aber automatisch die Abgeltungssteuer ab, egal ob Sie als Anleger das wollen oder nicht. Damit Ihre Bank jedoch den Freibetrag berücksichtigt, müssen Sie einen Freistellungsauftrag stellen.

Der Freistellungsauftrag gilt jeweils für ein Kalenderjahr, er kann aber auch unterjährig geändert und beendet werden. Im Freistellungsauftrag müssen Sie angeben, bis zu welcher Höhe die Bank Ihre Kapitaleinkünfte freistellen soll: Wie bereits erwähnt, können Ledige maximal 801 Euro und Verheiratete zusammen maximal 1602 Euro von der Abgeltungssteuer befreien. Dann erhalten Sie bis zum freigestellten Betrag alle Kapitaleinkünfte unversteuert. Kapitaleinkünfte, die über dem Sparerpauschbetrag liegen bzw. die nicht freigestellt sind, werden ganz normal versteuert. Erst dann sind sie abgegolten.

Bei Verheirateten kann ein Ehepartner den Gesamtbetrag von 1602 Euro freistellen lassen – der andere Ehepartner kann dann in diesem Fall keinen Sparerpauschbetrag mehr beanspruchen. Beide können aber auch 50/50 machen bzw. das so untereinander aufteilen, wie sie es wollen. Ebenso kann der Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken aufgeteilt werden. In so einem Fall ist einfach an jede Bank ein Freistellungsauftrag zu stellen. Damit der Fiskus diese Angaben besser kontrollieren kann, sind Freistellungsaufträge mit der Steuer-ID zu versehen. Die Steueridentifikationsnummer des Anlegers erlaubt dann einen einen genauen und schnellen Datenabgleich über eventuell zu hoch erteilte Freistellungsaufträge.

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Unterschied: Freistellungsauftrag erteilt vs. nicht erteilt

Ob Sie für Ihre Zinseinkünfte einen Freistellungsauftrag erteilt haben oder nicht, macht einen gewaltigen Unterschied.

Dazu ein Beispiel: Sie haben ein Tagesgeldkonto mit 40.000 Euro Anlagesumme. Die Verzinsung liegt bei jährlich 3,00%. Sie erhalten folglich 1.200 Euro Zinsen in dem Kalenderjahr.

  1. Sie haben keinen Freistellungsauftrag erteilt: Von den 1.200 Euro fallen 25% Abgeltungssteuer an. Das sind 300 Euro. Davon sind nochmals 16,50 Euro als Solidaritätszuschlag abzuführen. Die Bank zieht Ihnen automatisch 316,50 Euro ab, die an das Finanzamt überwiesen werden. Sie erhalten 883,50 Euro ausgezahlt.
  2. Sie haben einen Freistellungsauftrag in voller Höhe von 801 Euro erteilt: Von 1.200 Euro Zinsen werden 801 Euro freigestellt. Es verbleiben 399 Euro, davon  gehen die Abgeltungssteuer (99,75 Euro) und der Solidaritätszuschlag (5,49 Euro) ab. Sie erhalten also 1094,76 Euro ausgezahlt. Das macht eine Differenz von 211,26 Euro.